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<title>Recht für Verbraucher von J. Geburtig</title>
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<description>Aktuelle Informationen aus der Verbraucherszene für Verbraucher.</description>
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<title>Auch in Rostock wird für die Netz-Freiheit demonstriert!</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1110</link>
<description><![CDATA[<br />
Gegen das Anti-Produktpiraterie-Abkommen Acta sind amheutigen Tag auch inRostock Hunderte Menschen auf die Straße gegangen.<br /><br /><br />
<br />
<img style="width: 383px; height: 286px;" src="http://data.blogg.de/12929/images/429182_297134810347252_100001522051340_847364_237457597_n.jpg" /><br /><span data-jsid="text" class="commentBody">Text des ACTA-Abkommens (PDF) <a href="http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st12/st12196.de11.pdfhttp://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st12/st12196.de11.pdf" target="_blank" rel="nofollow nofollow"><span>http://</span><wbr /><span class="word_break"></span><span>register.consilium.europa.e</span><wbr /><span class="word_break"></span><span>u/pdf/de/11/st12/</span><wbr /><span class="word_break"></span><span>st12196.de11.pdfhttp://</span><wbr /><span class="word_break"></span><span>register.consilium.europa.e</span><wbr /><span class="word_break"></span><span>u/pdf/de/11/st12/</span><wbr /><span class="word_break"></span>st12196.de11.pdf</a></span><br /><br /><br />
 <br /><br /> <br />
<br />mehr unter <a href="http://stopp-acta.info/">http://stopp-acta.info/</a><br /><br /><br /><br />
<br />
<a href="http://www.stopp-acta.info"><br />
     <img width="160" height="300" src="http://www.stopp-acta.info/files/button160-300.png" /><br />
</a><br />
]]></description>
<pubDate>Sat, 11 Feb 2012 18:51:11 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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</item>
<item>
<title>Urteil gegen Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges und Erpressung am 17.02.2012 erwartet</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1109</link>
<description><![CDATA[<br />
<h3>Urteil gegen Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges und Erpressung am 17.02.2012 erwartet</h3><p>Das Landgericht Osnabrück verkündet voraussichtlich am Freitag, den 17.02.2012, um 10:00 Uhr im Saal 272 das Urteil gegen Michael Burat aus Rodgau. Die insgesamt vier Angeklagten müssen sich vor der 15. großen Strafkammer wegen gewerbsmäßiger Erpressung und Betruges wegen <br />
Abmahnungen aus der Zeit von März 2004 bis August 2005 verantworten, Aktenzeichen 15 KLs 35/09. </p> <p>In 74 Fällen sollen sie gegenüber Firmen, Kommunen und Parteien beklagt haben, dass sie unerwünscht per E-Mail elektronische Grußkarten (e-card) oder Newsletter erhalten hätten. <span style="font-weight: bold;">Diese Werbemails sollen sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt haben, um die Betroffenen per Abmahnung zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern, wonach für jeden Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen <br />
war. Diese Vertragsstrafen sollen die Angeklagte in einigen Fällen erfolgreich provoziert haben.</span> Der mitangeklagte Rechtsanwalt Bernhard S. aus München soll mehrfach die Abmahnschreiben unter seinem Briefkopf erstellt und die Übernahme seiner Anwaltskosten gefordert haben, die dann später unter den Angeklagten aufgeteilt worden sein sollen. <span style="font-weight: bold;">Der <br />
Angeklagte Michael Burat soll außerdem einen Onlineshop für Computerartikel einzig zu dem Zweck betrieben haben, um Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen in 15 Fällen abzumahnen und sich so um die Abmahnkosten zu bereichern. </span></p><br /><a href="http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22465&article_id=102952&_psmand=157">&nbsp;</a> <br /><br /> Das Landgericht Osnabrück hat seit dem 17.02.2011 an insgesamt 26 Verhandlungstagen 52 Zeugen vernommen. Heute sind die letzten Plädoyers <br />
gehalten worden. Der Staatsanwalt hat beantragt, gegen Michael Burat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie gewerbsmäßiger Erpressung in insgesamt 89 Fällen (teilweise im Versuch) zu verhängen. Herr Burat hat bei den e-card-Fällen teilweise ein strafbares Verhalten eingeräumt und wegen (einfachen) Betruges eine Gesamtgeldstrafe von maximal 210 Tagessätzen gefordert. Hinsichtlich der Onlineshop-Fälle sei er freizusprechen, weil er tatsächlich ein Gewerbe betrieben habe.  <p>Gegen den angeklagten Rechtsanwalt Bernhard S. soll nach den Vorstellungen derStaatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren ausgeurteilt <br />
werden. Der Anwalt hat in den e-card-Fällen eingeräumt, ab Februar 2005 Kenntnis von dem strafbaren Verhalten des Herrn Burat gehabt zu haben. <br />
Er selbst plädiert wegen 24-fachen Betruges auf eine geringe Geldstrafe und befürchtet, bei einer Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von <br />
einem Jahr oder mehr seine Zulassung als Rechtsanwalt zu verlieren. <br /></p><a href="http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22465&article_id=102952&_psmand=157">http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22465&amp;article_id=102952&amp;_psmand=157</a>]]></description>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 10:01:53 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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</item>
<item>
<title>Information über neuen Rundfunkbeitrag ab 2013 läuft an</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1108</link>
<description><![CDATA[<br />
<img style="width: 349px; height: 59px;" src="http://data.blogg.de/12929/images/logo.png" /><br /><span style="font-weight: bold;">ARD, ZDF und Deutschlandradio: Information über neuen Rundfunkbeitrag ab 2013 läuft an</span><br />ARD, ZDF und Deutschlandradio informieren ab sofort Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und sonstige Institutionen über das ab 2013 geltende neue Modell der Rundfunkfinanzierung.<br />Für die meisten Bürger ändert sich nicht viel, zumal der Rundfunkbeitrag über das Jahr 2013 hinaus stabil bei monatlich 17,98 Euro bleibt. Vor allem Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls werden per Post um Angaben für die ab 2013 geltende Beitragsberechnung gebeten.<br />Nachdem alle Landtage dem neuen Finanzierungsmodell im vergangenen Jahr zugestimmt haben, stellen ARD, ZDF und Deutschlandradio nun auf verschiedenen Wegen Informationen zum Rundfunkbeitrag bereit.<br /><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">Heute geht das Informationsportal <a href="www.rundfunkbeitrag.de">www.rundfunkbeitrag.de</a> online.</span> Es ermöglicht einen Überblick über das neue Modell, liefert Details für ganz unterschiedliche Zielgruppen und bietet einen unterstützenden Service. So lässt sich per Online-Beitragsrechner<br />in wenigen Schritten feststellen, wie hoch der eigene Beitrag ab 2013 sein wird. Viele Bürgerinnen und Bürger werden dabei erkennen, dass sich für sie nicht viel ändert. Das Informationsportal bietet zudem Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie Formulare und Informationsmaterialien zum Herunterladen.<br /><a href="http://www.rundfunkbeitrag.de/presse/120201_Presseinformation_ARD_ZDF_und_Deutschlandradio_Information_ueber_neuen_Rundfunkbeitrag_ab_2013_laeuft_an.pdf">http://www.rundfunkbeitrag.de/presse/120201_Presseinformation_ARD_ZDF_und_Deutschlandradio_</a><br /><a href="http://www.rundfunkbeitrag.de/presse/120201_Presseinformation_ARD_ZDF_und_Deutschlandradio_Information_ueber_neuen_Rundfunkbeitrag_ab_2013_laeuft_an.pdf">Information_ueber_neuen_Rundfunkbeitrag_ab_2013_laeuft_an.pdf</a><br /><br />
 <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 14:06:27 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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</item>
<item>
<title>Auslandsjahr in Indien Reiseabbruch (durch Veranstalter) nach drei Monaten ohne finanzielle Rückerstattung</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1107</link>
<description><![CDATA[<p align="center" class="MsoNormal" style="text-align: center;"><font face="Arial" size="3"><b><font size="4">Auslandsjahr in Indien<br />
</font><span style="font-size: 12pt;">Reiseabbruch nach drei Monaten ohne finanzielle Rückerstattung</span></b></font></p><br />
<p class="MsoNormal" style="line-height: 14pt;"><font face="Arial">Raus aus dem europäischen Kulturraum und rein in eine bunte Welt voller Farben, Paläste und ständigem Treiben? Familie S. wollte ihrer minderjährigen Tochter die <br />
Möglichkeit bieten, die Welt kennen zu lernen und zahlte dafür ca.  8000 Euro an einen deutschen Reiseveranstalter. Gern nahm Familie S. für den Zeitraum von 10 Monaten auch einen Austauschschüler auf.</font><br />
</p><p class="MsoNormal" style="line-height: 14pt;"><font face="Arial">Indien ist aus europäischer Sicht eines der exotischsten Länder der Welt und noch dazu in sich selbst so vielseitig und abwechslungsreich. Diese Entscheidung muss also <br />
gut überlegt sein. Insbesondere muss klar sein, dass Indien nicht nur Licht- sondern auch Schattenseiten hat.</font><br />
<br />
</p><p class="MsoNormal" style="line-height: 14pt;"><font face="Arial"><span style="font-weight: bold;">Dies spürte auch die Tochter und kritisierte in Briefen in die Heimat vor allem die Drogensituation in der indischen Unterkunft</span>. Für den Veranstalter soll das <br />
Veranlassung gewesen sein, die Schülerin bereits nach drei Monaten nach Hause zu schicken. Ein finanzieller Ausgleich durch den Reiseveranstalter erfolgte bisher nicht. </font></p><br />
<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Joachim Geburtig von der Neuen Verbraucherzentrale in Rostock hat sich nunmehr der Sache angenommen und den Vertragspartner zu einer Stellungnahme und <br />
Kostenrückerstattung aufgefordert. </span><br /><p /><p class="MsoNormal" style="line-height: 14pt;"><font face="Arial">Unabhängig von der noch ausstehenden Antwort empfiehlt der Jurist, vor Vertragsabschluss den jeweiligen Reiseveranstalter und das Reiseziel gründlich zu checken. </font></p><br />
<p class="MsoNormal" style="line-height: 14pt;"><font face="Arial">Bei Problemen beim Schüleraustausch, Schuljahresaufenthalten oder Sprachreisen erhalten Ratsuchende in allen Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale <br />
weitere Informationen.</font></p><p class="MsoNormal" style="line-height: 14pt;"><font face="Arial"><a href="http://www.nvzmv.de/Presse/2012/0102012.htm">http://www.nvzmv.de/Presse/2012/0102012.htm</a><br /></font></p><br />
<p class="MsoNormal" style="line-height: 14pt;"><font face="Arial">&nbsp;</font></p><br />
<br />
 <br /><br /> ]]></description>
<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 18:31:01 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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<category domain="http://www.blogg.de/tag/auslandsjahr_in_indien_reiseabbruch_durch_veranstalter_nach_">auslandsjahr_in_indien_reiseabbruch_durch_veranstalter_nach_</category>
</item>
<item>
<title>BGH (VIII ZR 95/11)Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen </title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1106</link>
<description><![CDATA[<font size="+2"><b>Bundesgerichtshof </b></font><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=58980&pos=0&anz=14"><img src="http://data.blogg.de/12929/images/palais_mitBrunnen_tif.jpg" /></a><font size="+2"><b>bejaht Zulässigkeit der Angabe </b></font><div style="text-align: center;">&nbsp;</div><font size="+2"><b>eines Postfachs als</b></font><font size="+2"><b> Widerrufsadresse </b></font><div style="text-align: center;">&nbsp;</div><font size="+2"><b> bei Fernabsatzverträgen  </b></font><br />
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu <br />
der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei <br />
einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des <br />
Widerrufsadressaten ausreicht. </p><br />
<p align="justify">Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der <br />
Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege <br />
des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug <br />
von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 <br />
vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein <br />
Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift <br />
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die <br />
Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. </p><br />
<p align="justify">Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf <br />
seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. <br />
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das <br />
Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die <br />
Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.  </p><br />
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne <br />
Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige <br />
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe<br />
 eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt <br />
des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte <br />
(§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 <br />
Satz 1 BGB aF***).  </p><br />
<p align="justify">Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, <br />
§ 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1<br />
 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher <br />
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts <br />
sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere <br />
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären <br />
ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse <br />
genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, <br />
Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – <br />
Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen <br />
Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV <br />
festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer <br />
Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer <br />
Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den <br />
Postweg zu bringen. Seine &quot;ladungsfähige&quot; Anschrift musste der <br />
Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 <br />
Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig <br />
geschehen war. </p><i>&nbsp;</i><br />
<p align="justify">Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 </p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=58980&pos=0&anz=14">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;Sort=3&amp;nr=58980&amp;pos=0&amp;anz=14</a>  <br /><br /> <p align="justify"><b>*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen </b>(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung) </p><br />
<br />
<p align="justify"><i>… </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die<br />
 Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen <br />
Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 <br />
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten <br />
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art <br />
und Weise in Textform mitzuteilen … </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><b>**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen </b>(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung) </p><br />
<br />
<p align="justify"><i>(1) Dem Verbraucher steht bei einem <br />
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des <br />
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung <br />
von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § <br />
355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß  §<br />
 312c Abs. 2 … </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><b>***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen </b>(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)  </p><br />
<br />
<p align="justify"><i>(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein <br />
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf<br />
 den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr <br />
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss <br />
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung <br />
der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu <br />
erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.  </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem <br />
dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein <br />
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten<br />
 Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform <br />
mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, <br />
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den <br />
Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …  </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><b>****Art. 245 EGBGB </b></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,  </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß §<br />
 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden <br />
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über <br />
das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen … </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><b>*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen </b>(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun  Art. 246 § 1 EG-BGB) </p><br />
<br />
<p align="justify"><i>(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § <br />
312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur <br />
Verfügung stellen: …  </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>… </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …  </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>… </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines <br />
Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der <br />
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der<br />
 Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der <br />
Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der <br />
Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 <br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen <br />
hat, </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>…  </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § <br />
312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in <br />
Textform mitzuteilen: </i></p><br />
<br />
<p align="justify"><i>1. die in Absatz 1 genannten Informationen </i></p><br />
<br />
]]></description>
<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:44:15 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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</item>
<item>
<title>Patientenrechte werden greifbar</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1105</link>
<description><![CDATA[<h1>Patientenrechte werden greifbar</h1><br />
<br />
Bundesjustizministerin <b>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</b> und Bundesgesundheitsminister<b>Daniel Bahr</b> haben heute in Berlin ihren gemeinsamen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt.<br /><br />„Die Patientenrechte werden greifbar“, erläutert <b>Leutheusser-Schnarrenberger</b> den Gesetzentwurf. <i>„Sechs von zehn Patienten kennen laut einer Studie ihre Rechte gar nicht oder <br />
unvollständig. Das neue Gesetz gleicht das Informationsgefälle zwischen <br />
Arzt und Patient aus. Auch für die Behandlungsseite bringt das Gesetz Klarheit und Verlässlichkeit. Bald können die wichtigsten Rechte und Pflichten im Gesetz selbst nachgelesen werden. Patienten müssen über die Behandlung umfassend informiert werden. Alle wesentlichen Fakten von Diagnose bis Therapie müssen verständlich erklärt werden. Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Wir regeln, was alles in die Patientenakte gehört und stellen sicher, dass <br />
Patienten dort Einsicht nehmen können. Die sinnvollen Beweiserleichterungen, die für Patienten von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sichern wir gesetzlich ab und machen sie für jeden <br />
nachvollziehbar. Zum Beispiel muss bei groben Behandlungsfehlern der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler schief gelaufen <br />
wäre.“</i><br /><br />Bundesgesundheitsminister <b>Daniel Bahr</b> erklärt dazu: <i>„Die Rechte von Patientinnen und Patienten in Deutschland werden erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt. Nach den Eckpunkten vom März 2011 wird nun mit dem Gesetzentwurf in der seit vielen Jahren laufenden Diskussion eine konkrete Lösung vorgelegt. Sie sorgt nicht nur im Arzt-Patienten-Verhältnis für einen angemessenen Ausgleich. Die Rechte der Versicherten in der gesetzlichen <br />
Krankenversicherung werden verbessert.“</i><br /><br />Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung <b>Wolfgang Zöller</b> begrüßt den Gesetzentwurf: <i>„Der vorgelegte Referentenentwurf stärkt die Patienten. Das gegenseitige Vertrauen der Patienten, Krankenkassen und Ärzte erhält damit und zeitgemäßes Fundament. <br /><br />Die Rechte der Patienten werden maßgeblich weiterentwickelt, erstmals zusammenhängend geregelt und für jedermann unkompliziert nachlesbar. Der Referentenentwurf ist unter Einbindung aller beteiligten Gruppen entstanden. Er stellt keine Gruppen gegenüber und lässt niemanden außen vor.“</i><p /><br />
<br />
<br />
 <br /><br /> <br />
Zum Hintergrund:<br />
<br />
<p class="bodytext">Das Bundesministerium der Justiz und das <br />
Bundesministerium für Gesundheit haben gemeinsam ein <br />
Patientenrechtegesetz vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende <br />
Regelungsbereiche:</p><ul><li>Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich <br />
im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die <br />
Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen <br />
Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder <br />
Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und <br />
umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche <br />
Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten <br />
sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht <br />
von den Leistungsträgern übernommen werden.</li></ul><ul><li>Die <br />
Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem <br />
Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung <br />
und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss <br />
rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich <br />
der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloß <br />
schriftliche Aufklärung reicht nicht. </li></ul><ul><li>Auch die <br />
Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt <br />
werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. <br />
Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. <br />
Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu <br />
Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme <br />
auch nicht erfolgt ist.</li></ul><p class="bodytext">Für Haftungsfälle <br />
wird es mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten <br />
Beweiserleichterungen sollen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. <br />
Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. <br />
Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern verbleibt es dabei, dass <br />
der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses <br />
Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für <br />
bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehlern sind <br />
Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei <br />
handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer <br />
Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich<br />
 der  Behandelnde seinerseits entlasten und beweisen, dass der <br />
nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine <br />
Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere <br />
Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare <br />
Risiko. So wird die Vermutung für einen Behandlungsfehler angenommen, <br />
wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der <br />
Behandelnde voll beherrscht – führt <abbr title="zum Beispiel">z.B.</abbr><br />
 ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu <br />
einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen,<br />
 so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler <br />
vermutet.</p><ul><li>Es werden Sanktionen bei Verletzung von <br />
Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen <br />
Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, <br />
eingeführt: Die Versicherten können sich die Leistung selbst beschaffen <br />
und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen <br />
ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht <br />
innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang <abbr title="beziehungsweise">bzw</abbr>. innerhalb von fünf Wochen, wenn von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des <acronym title="Medizinischer Dienst der Krankenversicherung">MDK</acronym> eingeholt wird, entscheiden.</li></ul><ul><li>Bei<br />
 Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig <br />
verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von <br />
Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Dies kann etwa durch <br />
Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten <br />
erleichtert wird, <abbr title="zum Beispiel">z.B.</abbr> medizinischen Gutachten, geschehen.</li></ul><ul><li>Im<br />
 Gesetzentwurf ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der <br />
medizinischen Versorgung vorgesehen: Behandlungsfehlern möglichst <br />
frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität. Ein sachgerechtes <br />
Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst zukünftig <br />
verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere<br />
 von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend <br />
patientenorientiert auszugestalten ist.</li></ul><ul><li>Die <br />
Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen <br />
werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen.</li></ul><ul><li>Um<br />
 insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und <br />
Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der <br />
Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte <br />
und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.</li></ul><p class="bodytext">Ab heute haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Den Referentenentwurf finden Sie <a href="http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/P/Patientenrechte/Referentenentwurf_Patientenrechte_BMJ_BMG_Endfassung_120116.pdf" title="PDF-Datei (PDF) 321 KB" class="download">hier</a>.</p><p class="bodytext"><a href="http://www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2012-01/patientenrechte-werden-greifbar.html">http://www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2012-01/patientenrechte-werden-greifbar.html</a><br /></p><br />
<br />
<br />
]]></description>
<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 22:17:43 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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</item>
<item>
<title>eDarling erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin von ElitePartner.de</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1104</link>
<description><![CDATA[<img src="http://data.blogg.de/12929/images/logo_edarling.jpg" style="width: 253px; height: 71px;" /><span style="font-weight: bold;">    eDarling erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin</span><span style="font-weight: bold;"> von </span><span style="font-weight: bold;">ElitePartner.de</span><br /> Die Affinitas GmbH, Betreiberin der Online-Partnervermittlung<br />www.edarling.de, hat vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügungen wegen Irreführung gegen die EliteMedianet GmbH erwirkt. EliteMedianet betreibt den Dienst ElitePartner.de und ist eine Tochter der TomorrowFocus AG, die wiederum zu 63,6% der Burda Digital GmbH gehört.<br />mehr unter <a href="http://www.edarling.de/presse/intern/einstweilige-verfuegung-edarling-elitepartner-unister">http://www.edarling.de/presse/intern/einstweilige-verfuegung-edarling-elitepartner-unister</a><br /><br />
 <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 11:58:05 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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</item>
<item>
<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1103</link>
<description><![CDATA[<b>Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren<hr noshade="noshade" /></b> <br />
<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vorliegenden Verfahren mit der Frage befasst, ob und wie eine Gleichbehandlung der Empfänger von <br />
Sozialleistungen bzw. von niedrigen Einkünften bei der Befreiung von Rundfunkgebühren von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist. Die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 <br />
erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag <br />
gemäß § 24 SGB II, der teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sieht eine Befreiung von den Rundfunkgebühren generell nur für diejenigen Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II vor, die keinen solchen Zuschlag erhalten. Die Rundfunkanstalt lehnte daher die <br />
wiederholt für verschiedene Zeiträume gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. <br />
<br />
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 665/10 bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den <br />
Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine Sozialleistungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt. <br />
<br />
Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Klagen hatten vor den Fachgerichten keinen Erfolg, weil keiner der Befreiungstatbestände und <br />
auch kein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege. Nach Zustellung der gegen die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen <br />
eingelegten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer hat die Rundfunkanstalt beide Beschwerdeführer rückwirkend von den Rundfunkgebühren befreit, woraufhin diese die <br />
Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils für erledigt erklärt haben.<br />mehr unter<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html"> http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html</a><br /> <br /><br /> ]]></description>
<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 22:28:41 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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<category domain="http://www.blogg.de/tag/bundesverfassungsgericht_zur_gleichbehandlung_bei_der_befrei">bundesverfassungsgericht_zur_gleichbehandlung_bei_der_befrei</category>
</item>
<item>
<title>Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" erfasst Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache </title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1102</link>
<description><![CDATA[<font size="+2"><b>Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch &quot;Lieferung einer mangelfreien Sache&quot; erfasst Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache<br /></b></font><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=58622&pos=2&anz=204"><img src="http://data.blogg.de/12929/images/palais_mitBrunnen_tif.jpg" /></a><br />Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB* richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante &quot;Lieferung einer mangelfreien Sache&quot; auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB* eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass <br />
ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der <br />
Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses <br />
Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine <br />
Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird. <br />mehr unter <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=58622&pos=2&anz=204">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=58622&amp;pos=2&amp;anz=204</a><br /> <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 17:08:38 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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</item>
<item>
<title>Unity Media darf nicht mit "doppelt schnellem" Internetzugang werben</title>
<link>http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=1101</link>
<description><![CDATA[<strong>Unity Media darf nicht mit &quot;doppelt schnellem&quot; Internetzugang werben</strong><br />
<p align="justify">Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH &amp; Co. KG warben damit, die von ihnen angebotenen Internetverbindungen seien &quot;doppelt so schnell wie normales DSL&quot;. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt. Das <br />
Oberlandesgericht Köln hat mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2011 (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt,<br />
 weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei:<span> <br /></span></p><p align="justify"><span>mehr unter<a href="http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php"> http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php</a><br /></span></p> <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 17:45:24 +0100</pubDate>
<dc:creator>Geburtig</dc:creator>
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