Mittwoch, 25.01.2012
BGH (VIII ZR 95/11)Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen
bejaht Zulässigkeit der Angabe Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu
der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei
einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des
Widerrufsadressaten ausreicht.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege
des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug
von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010
vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein
Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die
Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf
seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das
Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die
Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne
Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe
eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte
(§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2
Satz 1 BGB aF***).
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2,
§ 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1
Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse
genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH,
Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II –
Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen
Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV
festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer
Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer
Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den
Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der
Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1
Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig
geschehen war.
Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=58980&pos=0&anz=14Montag, 16.01.2012
Patientenrechte werden greifbar
Patientenrechte werden greifbar
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und BundesgesundheitsministerDaniel Bahr haben heute in Berlin ihren gemeinsamen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt.
„Die Patientenrechte werden greifbar“, erläutert Leutheusser-Schnarrenberger den Gesetzentwurf. „Sechs von zehn Patienten kennen laut einer Studie ihre Rechte gar nicht oder
unvollständig. Das neue Gesetz gleicht das Informationsgefälle zwischen
Arzt und Patient aus. Auch für die Behandlungsseite bringt das Gesetz Klarheit und Verlässlichkeit. Bald können die wichtigsten Rechte und Pflichten im Gesetz selbst nachgelesen werden. Patienten müssen über die Behandlung umfassend informiert werden. Alle wesentlichen Fakten von Diagnose bis Therapie müssen verständlich erklärt werden. Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Wir regeln, was alles in die Patientenakte gehört und stellen sicher, dass
Patienten dort Einsicht nehmen können. Die sinnvollen Beweiserleichterungen, die für Patienten von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sichern wir gesetzlich ab und machen sie für jeden
nachvollziehbar. Zum Beispiel muss bei groben Behandlungsfehlern der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler schief gelaufen
wäre.“
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erklärt dazu: „Die Rechte von Patientinnen und Patienten in Deutschland werden erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt. Nach den Eckpunkten vom März 2011 wird nun mit dem Gesetzentwurf in der seit vielen Jahren laufenden Diskussion eine konkrete Lösung vorgelegt. Sie sorgt nicht nur im Arzt-Patienten-Verhältnis für einen angemessenen Ausgleich. Die Rechte der Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung werden verbessert.“
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Wolfgang Zöller begrüßt den Gesetzentwurf: „Der vorgelegte Referentenentwurf stärkt die Patienten. Das gegenseitige Vertrauen der Patienten, Krankenkassen und Ärzte erhält damit und zeitgemäßes Fundament.
Die Rechte der Patienten werden maßgeblich weiterentwickelt, erstmals zusammenhängend geregelt und für jedermann unkompliziert nachlesbar. Der Referentenentwurf ist unter Einbindung aller beteiligten Gruppen entstanden. Er stellt keine Gruppen gegenüber und lässt niemanden außen vor.“





