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Dienstag, 09.02.2010

Bundesverfassungsgericht: Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -

Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß
mehr unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html
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Samstag, 06.02.2010

SCHUFA entwickelt Verbraucherservice weiter: Schriftliche Datenübersicht einmal jährlich kostenlos !

Zum 1. April 2010 werden die Möglichkeiten für Verbraucher angepasst, Einblick in die bei der SCHUFA notierten Informationen zu nehmen. Mit dem Internetportal www.meineSCHUFA.de und dem Servicetelefon (01805-SCHUFA bzw. 01805-72 48 32*) werden die Kontaktwege ausgebaut, die von den Verbrauchern in den vergangenen Jahren kontinuierlich stärker genutzt und sehr gut angenommen wurden.

Verbraucher können einmaljährlich kostenlos eine schriftliche Datenübersicht erhalten.

Darüber hinaus können sie gegen Bezahlung über das Internetportal www.meineSCHUFA.de  jederzeit die zu ihren Kreditgeschäften gespeicherten Informationen bequem von zu Hause aus online einsehen und Zusatzleistungen wie einen
Benachrichtigungsservice per E-Mail oder SMS bestellen.

http://www.schufa.de/de/presse/aktuellepressemitteilungen/100204.jsp
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Donnerstag, 04.02.2010

Sorgen mit „Sorglos Strom““ - Energy2day GmbH


Sorgen mit „Sorglos Strom“


Verbraucherzentrale warnt vor Stromverkäufern an der Haustür



Verunsicherte Verbraucher älteren Jahrgangs aus Rostock suchten die Verbraucherzentrale auf und legten Kündigungsschreiben Ihres Energieversorgers
oder das Willkommensschreiben von „Sorglos Strom vor. Einigen Verbrauchern ist die Energy2day GmbH nicht bekannt und andere können sich erinnern, dass ihre
Stromrechnung geprüft wurde und sie etwas unterschrieben haben.

Verbraucherschützer Joachim Geburtig hat nunmehr mit dem Anbieter Kontakt aufgenommen, da Verbraucher behaupten, kein Vertragsverhältnis
eingegangen zu sein bzw. Vertragsverhältnisse erschlichen wurden sein sollen.

 

In den Fällen, in denen die Unterschrift auf den Strom-Aufträgen nicht von den Verbrauchern geleistet wurde, empfiehlt Joachim Geburtig Strafanzeige zu erstatten und dem gekündigten Energieversorger dies mitzuteilen, um die veranlasste Kündigung rückgängig zu machen.


Eine Stellungnahme der Energy2day GmbH zum Sachverhalt steht noch aus.

 

Weitere
Informationen erhalten Rat Suchende in allen Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale.

http://www.nvzmv.de/Presse/2010/0252010.htm

s.a.

Trickbetrüger unterwegs


Die
Stadtwerke Chemnitz warnen vor Trickbetrügern
http://www.sachsen-fernsehen.de/default.aspx?ID=1095&showNews=633178
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Freitag, 29.01.2010

OVG bestätigt Abschaltungsanordnung wegen des Missbrauchs von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste


OVG bestätigt Abschaltungsanordnung wegen des Missbrauchs von
Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste


Kurth: "Entscheidung hat Signalwirkung für den Schutz
der Verbraucher"


Das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen den Missbrauch von
Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste ist jetzt gerichtlich bestätigt
worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
hat im Eilverfahren in letzter Instanz eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur
Abschaltung der für diesen Zweck genutzten Ortsnetzrufnummern für rechtmäßig
erkannt.


"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der
Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf
abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der
besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen. Der
Entscheidung kommt somit eine Signalwirkung zu. Sie trägt wesentlich zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes bei", betonte Matthias Kurth, Präsident der
Bundesnetzagentur.


Aufgrund von Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass
zahlreiche Verbraucher Rechnungen für angebliche Telefonerotikdienstleistungen
über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten. Die Verbraucher sollten für die
angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bis zu 72 Euro zahlen.
Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch den üblicherweise über
(0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten und mithin einem
Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Auch in den
konkreten Fällen wurden neben der einfachen Telekommunikationsdienstleistung
weitere Dienstleistungen in Form von Telefonerotik erbracht. Der einzige
Unterschied zu herkömmlichen Premium-Diensten lag in der gesonderten Abrechnung
der (Erotik-)Dienstleistung. Während die Abrechnung der
Telekommunikationsdienstleistung durch den Netzbetreiber über die
Telefonrechnung vorgenommen wurde, erfolgte die Abrechnung der weiteren
Dienstleistung durch eine gesonderte Rechnung.


Das OVG NRW sah die Voraussetzungen des Umgehungsverbots in § 66l TKG als
erfüllt an, weil mit der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung die
verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen wurden. Da die gesetzlichen
Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf die Preistransparenz und
die Preishöchstgrenze nicht eingehalten wurden, sei die Anordnung der
Abschaltung der Rufnummern durch die Bundesnetzagentur zu Recht erfolgt.


"Wir werden weiterhin die gesetzlichen Befugnisse zur Stärkung der
Verbraucherinteressen voll ausschöpfen. Eine Umgehung der gesetzlichen
Vorschriften zu Lasten der Verbraucher werden wir nicht hinnehmen", sagte Kurth.


Eine Übersicht über die von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen ist
unter www.bundesnetzagentur.de zu finden.


http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/18107.pdf

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